
Verband FREIE LANDSCHAFT THURGAU – FLTG
Statuten
1. Rechtsstellung
Unter dem Namen «Freie Landschaft Thurgau» (FLTG) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist am Wohnort eines Vorstandsmitglieds. Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist nicht gewinnorientiert.
2. Zweck und Ziele
Der Verein vereint, koordiniert und vertritt als Verband die natürlichen und juristischen Personen, welche sich für den Erhalt einer freien, intakten Thurgauer Landschaft einsetzen. Der Verein strebt eine nachhaltige sowie sichere Energieversorgung im Sinne der Bundesverfassung an und setzt sich für einen umfassenden Gesundheits-, Natur- sowie Landschaftsschutz ein.
Freie Landschaft Thurgau ist ein Regionalverband von Freie Landschaft Schweiz.
3. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele von FLTG unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mitglieder, welche dem Zweck von FLTG entgegenarbeiten oder anderweitig die Ziele des Vereins gefährden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein begründetes Wiedererwägungsgesuch ist zulässig; der Vorstand entscheidet endgültig. Der Austritt kann mindestens einen Monat im Voraus schriftlich auf das Jahresende erklärt werden. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind
– Die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Revisoren
Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
5. Generalversammlung
Oberstes Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Sie findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt elektronisch, 3 Wochen vor der GV, unter Beilage der Traktandenliste. Auf Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder ordnet der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung an. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
– Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr nach Gesetz oder Statuten zustehen.
Beschlüsse und Wahlen auf dem Zirkularweg sind zulässig.
6. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus jeweils mindestens 2 Vertretern pro Verein zusammen.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der durch die Generalversammlung gewählten Chargen selbst. Er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und vertritt den Verband gegen aussen.
7. Revisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie legen einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung vor.
8. Beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen des Verbands. Freie Landschaft Thurgau kann Spenden und Gönnerbeiträge entgegennehmen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
9. Statuten
Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung.
Zur Annahme einer Statutenänderung ist das qualifizierte Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Auflösung
Der Verein kann nach nur durch den Vorstand mit qualifiziertem Mehr aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen wird einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung überwiesen, die nicht gewinnorientiert arbeitet. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung einen Vorschlag zur Genehmigung.
Fruthwilen, den 21.10.2019