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Fruthwilen, den 11.03.2023

 

 

Vereinsstatuten

 

 

Art. 1 Rechtsstellung

 

Unter dem Namen «Freie Landschaft Thurgau» (FLTG) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist am Wohnort eines Vorstandsmitglieds. Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist nicht gewinnorientiert.

 

Art. 2 Ziele

Im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen gegenüber der Umwelt und der Notwendigkeit einer sicheren Energieversorgung setzt sich Freie Landschaft Thurgau im Kanton Thurgau für eine Energiepolitik ein, welche die Landschaft und Natur für heutige und zukünftige Generationen respektiert. Der Verband verfolgt insbesondere folgende Anliegen:

1 den Schutz von Natur- und Kulturlandschaften vor Schäden, die durch den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der industriellen Energieerzeugung, insbesondere der Windkraft, entstehen könnten, wenn eine korrekt durchgeführte Interessenabwägung ergibt, dass diese nicht gerechtfertigt sind;

2 den Erhalt der biologischen Vielfalt und der Natur, um die notwendigen Grundlagen für die Existenz von Menschen und Tierarten zu bewahren;

3 den Erhalt der Lebensqualität des Menschen in seiner unmittelbaren Umgebung;

4 die Förderung einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung;

5 das Zusammenbringen und Vertreten von Menschen sowie Organisationen, die sich für den Erhalt von Gebieten einsetzen, welche aufgrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Infrastrukturen zur industriellen Stromproduktion, insbesondere Windkraft, bedroht sind.

 

Art. 3 Beziehungen mit dem Zentralverband

 

1 Freie Landschaft Thurgau ist eine Sektion von Freie Landschaft Schweiz, nachstehend Zentralverband genannt. Ihre Beziehungen werden durch die Statuten des Zentralverbandes und durch Reglemente geregelt, die von der Generalversammlung des Zentralverbandes erlassen werden.

 

2 Freie Landschaft Thurgau arbeitet in allen Bereichen, die den statutarischen Zweck berühren, eng mit dem Zentralverband zusammen.

 

3 Freie Landschaft Thurgau haftet mit ihrem Vermögen für ihre eigenen finanziellen Verpflichtungen, unter Ausschluss derjenigen des Zentralverbandes. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 4 Mitglieder

1 Mitglieder von Freie Landschaft Thurgau sind lokale, kantonale Vereine mit gleicher Zielsetzung.

2 Die Mitglieder von Freie Landschaft Thurgau sind auch Mitglieder des Zentralverbands.

 

Art. 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Jahresbeitrags erworben. Freie Landschaft Thurgau kann innerhalb von drei Monaten nach Zahlung der Jahresgebühr die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern sie dies schriftlich mitteilt und den Beitrag erstattet.

2 Der Austritt ist jederzeit möglich und muss per E-Mail oder Brief an Freie Landschaft Thurgau mitgeteilt werden. Der Austritt erfolgt zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

3 Sowohl Freie Landschaft Thurgau als auch der Vorstand von Freie Landschaft Schweiz können nach gegenseitiger Rücksprache ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verband ausschliessen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand von Freie Landschaft Schweiz.

4 Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand des Zentralverbandes oder der Sektion Einspruch erheben. Bei Unstimmigkeiten trifft dann der Vorstand von Freie Landschaft Schweiz eine endgültige Entscheidung.

 

Art. 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

– Die Generalversammlung

– der Vorstand

– der Revisor

Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
 

Art. 7 Generalversammlung

 

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt elektronisch, 3 Wochen vor der GV, unter Beilage der Traktandenliste. Auf Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder ordnet der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung an. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:


2 Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr nach Gesetz oder Statuten zustehen.


3 Beschlüsse und Wahlen auf dem Zirkularweg sind zulässig.
 

 

 

Art. 8  Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus jeweils mindestens 2 Vertretern pro Verein zusammen.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der durch die Generalversammlung gewählten Chargen selbst. Er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und vertritt den Verband gegen aussen.

 

Art 9. Revisor

 

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie legen einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung vor.

 

Art. 10 Beiträge

 

1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen des Vereins. Freie Landschaft Thurgau kann Spenden und Gönnerbeiträge entgegennehmen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Freie Landschaft Thurgau übergibt einen Teil der von ihr erhobenen Mitgliedsbeiträge an den Zentralverband. Der Anteil wird von der Generalversammlung des Zentralverbands festgelegt.

 

Art. 11 Statuten

 

Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung.

Zur Annahme einer Statutenänderung ist das qualifizierte Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Art. 12    Generalversammlung des Zentralverbands

Freie Landschaft Thurgau bestimmt die Delegierten für die Generalversammlung des Zentralverbandes gemäss dessen Statuten.

 

 

Art. 13 Auflösung

 

Der Verein kann nach nur durch den Vorstand mit qualifiziertem Mehr aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen wird einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung überwiesen, die nicht gewinnorientiert arbeitet. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung einen Vorschlag zur Genehmigung.

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